der«Stiftung Menschen in Not» –im Verein der Südslawischen Christlichen Mission e.V., Darmstädterstr. 9, 64342 Seeheim-Jugenheim

§ 1- Name Rechtsform

(1) Die Stiftung führt den Namen « Stiftung Menschen in Not»

(2) Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung in der Verwaltung des Vereins SÜDSLAWISCHE CHRISTLICHE MISSION e.V. 64342 Seeheim, Darmstädterstr. 9.und wird folglich von diesem im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten

(3) Der Sitz der Stiftung ist in Seeheim - Jugenheim

§ 2 – Stiftungszweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, und religiöse Zwecke im Sinne des Abschnitts «Steuerbegünstigte Zwecke» der Abgabenordnung.

(2) Zweck der Stiftung ist die Unterstützung von Menschen in Not, Förderung der Religion, Jugend- und Altenhilfe, der Volks- und Berufsbildung, der internationalen Gesinnung und Völkerverständigung und der Entwicklungshilfe – ohne Ansehen der Person-. Der Stiftungszweck bezieht sich auf die Gebiete der Nachfolgestaaten des ehemaligen Staates Jugoslawien und auf Deutschland.

(3) Dieser Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Bereitstellung und Sammlung von Sach- und Geldmitteln für die Entwicklungshilfe, die Förderung von Projekten in den Gebieten der Nachfolgestaaten durch
a) Kinder- Jugend- und Erwachsenenbildung außerhalb und in den christlichen Kirchengemeinden
b) Erziehung, Volks- und Berufsbildung, Kunst
c) Seniorenarbeit
d) Verbesserung von Gebäuden bedürftiger Familien, christlicher Kirchen und Gemeinden
e) musikalische Arbeit
f) Völkerverständigung oder die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der o.g. Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts.

(4) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung

(5) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(6) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 3 – Stiftungsvermögen

(1) Die Stiftung wird mit dem Anfangsvermögen in Höhe von 11 000 € ausgestattet. Die Stiftung ist als Ausbaustiftung konzipiert. Die Stifter werden sich lebzeitig um weitere Zustiftungen (Dritter) bemühen.

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Zu diesem Zweck können im Rahmen des steuerrechtlich zulässigen Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

(3) Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen)

§ 4 – Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Davon ausgenommen sind die Rücklagenbildung oder Zuführung zum Stiftungsvermögen gemäß $ 58 Nr.7a der Abgaben-Ordnung.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (3) Begünstigte haben keinen Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung.

§ 5 – Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus bis zu drei Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstandes der Stiftung werden vom Vorstand der SÜDSLAWISCHEN CHRISTLICHEN MISSION e.V. bestimmt. Die Amtszeiten der Mitglieder betragen drei Jahre, Wiederberufung ist zulässig

(2) Die Mitglieder des Vorstands wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren; Wiederwahl ist zulässig.

(3) Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig.

§ 6– Aufgaben, Beschlussfassung

(1) Der Vorstand beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel. Gegen diesen Beschluss steht dem Verein „SÜDSLAWISCHE CHRISTLICHE MISSION e. V.“ ein Vetorecht zu, wenn er gegen die Satzung oder rechtliche Bestimmungen verstößt.

(2) Die Vorstandsitzungen werden in regelmäßigen Abständen abgehalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder (einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters) anwesend ist.

(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.

(4) Beschlüsse, die weder eine Änderung der Satzung noch die Auflösung betreffen, können im schriftlichen bzw. fernmündlichen Verfahren gefasst werden. Hat sich ein Vorstrandsmitglied im Falle des schriftlichen Verfahrens nicht innerhalb von sechs Wochen seit zusendung der Aufforderung zur Abstimmung geäußert, so gilt sein Schweigen als Zustimmung.

(5) Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Vorstand des Vereins SÜDSLAWISCHE CHRISTLICHE MISSION e.V.

 § 7 – Treuhandverwaltung

(1) Der Verein Südslawische Christliche Mission e.V. wird – sofern nicht durch einen Beschluss des Vorstandes etwas anderes bestimmt wird – das Stiftungsvermögen verwalten. Er hat die Verwaltung getrennt von seinem Vermögen durchzuführen.

(2) Der Vorstand des Vereins Südslawische Christliche Mission e.V. fertigt auf den 31. 12. eines jeden Jahres einen Bericht über die Treuhandverwaltung auf der Grundlage eines Vermögensnachweises, der die Vermögensanlage sowie die Mittelverwendung im einzelnen erläutert

§ 8 – Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse

(1) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks von dem Treuhänder und dem Vorstand der Menschen in Not Stiftung nicht mehr für sinnvoll gehalten werden, so können sie gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen.

(2) Der Beschluss bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes. Der neue Stiftungszweck muss gemeinnützig sein und der Förderung der Religion und/oder der Jugendhilfe/ bedürftiger Menschen dienen.

§ 9 – Auflösung der Stiftung

(1) SÜDSLAWISCHE CHRISTLICHE MISSION e.V. und der Vorstand können gemeinsam die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.

(2) Der Beschluss bedarf der Einstimmigkeit.

§ 10 – Vermögensanfall

Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Verein SÜDSLAWISCHE CHRISTLICHE MISSION e.V., der es gemäß seiner Satzung für solche Zwecke zu verwenden hat, die auch mit der Satzung der Menschen in Not Stiftung übereinstimmen.

§ 11 – Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.

Seeheim, den 15.03.2008    Die Stifter Milan und Eva Vujčić

Südslawische Christliche Mission e.V. - vertreten durch den Vorstand -